Auszug aus
den Rechten und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Geschäftsbedingungen
im Hotelgewerbe.
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag.
Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen
Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA)
1.
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt
und zugesagt, oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr
möglich war, bereitgestellt worden ist.
2.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer
der Vertrag abgeschlossen ist.
3.
Der Vermieter (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des
Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten Preis zu zahlen. Somit sind bei Nichtanreise
100% des vereinbarten Preises zu zahlen.
5.
Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene
Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle
zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast
für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag
zu zahlen.
6.
Ein gebuchter Aufenthalt stellt nach der Buchungsbestätigung durch
den Gastgeber einen Vertrag dar, den beide Seiten erfüllen müssen.
Verehrter
Gast hier noch ein wichtiger Hinweis :
Tritt
ein Gast - aus welchem Grunde auch immer - einen gebuchten Aufenthalt
nicht an und entsteht dem Beherbergungsbetrieb dann ein Schaden, weil
das Zimmer nicht für den gleichen Zeitraum weitervermietet werden
kann, ist der ausgebliebene Gast schadenersatzpflichtig. Das gilt auch,
wenn die Ursache für die Absage ein schicksalhaftes Ereignis ist,
das der Gast nicht vermeiden konnte, z.B. Krankheit, Unfall oder sonstige
Ereignisse.
Damit
Sie vor solchen Risiken geschützt sind, empfehlen wir Ihnen eine
Reiserücktrittskostenversicherung bei einem Versicherer Ihrer Wahl
abzuschließen.
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